Satzung der Stiftung „MANDALA - Schule des Herzens″
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „MANDALA – Schule des Herzens″ und ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wird verwaltet von Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Geidel, Große Fleischergasse 2, 04109 Leipzig, und von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Stifter im Sinne dieser Satzung sind Frau Angela Herchenbach, Jana Heistermann und Frau Sara Grasnick. Der Sitz der Stiftung ist in Börln.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist, eine Lebensschule im ländlichen Raum aufzubauen und zu führen, in der sich Menschen aus allen Altersgruppen außerhalb ihres täglichen Umfelds selbst erfahren und entfalten können. Die Stiftung dient der Förderung der Herzensbildung, der Verbundenheit der Menschen mit der Erde, der Natur und all ihren Lebensformen sowie von Kreativität, künstlerischem Ausdruck, gemeinschaftlichen Beziehungen und Lebensfreude.
Sitz der Stiftung ist die frühere Dorfschule in Börln, die am Europäischen Jacobs-Pilgerweg liegt, der von Polen kommend durch Deutschland und über Frankreich bis nach Spanien führt. Die Stiftung fühlt sich mit ihren Zielen dem Pilgergedanken verbunden und möchte der Völkerverständigung zwischen Menschen dienen, die den Pilgerweg gehen.
Die Stiftung dient weiter der baulichen Instandsetzung der ehemaligen Dorfschule in Börln, die gemeinsam mit der Kirche, dem Schloß und dem Gutshaus zum historischen Ortskern gehört und als Schule und Begegnungsstätte erhalten werden soll. Es ist vorgesehen, die Schule und das Grundstück durch die Stiftung zu erwerben bzw. als Zustiftung in die Stiftung einzubringen.
Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck durch
- das Fördern von zwischenmenschlichen Begegnungen über Ländergrenzen und kulturelle, geistige Unterschiede hinaus, das Empfangen von Pilgern, das Gestalten eines jährlichen Tages des Pilgers und das Schaffen eines öffentlichen Gartens der Versöhnung und des Verstehens.
- das Fördern und Durchführen von Vorträgen, Seminaren und Werkstätten, die der Herzensbildung dienen und zu einem verständnisvollen Umgang der Menschen miteinander und mit der Natur beitragen.
- das Fördern und Durchführen von musischen, darstellerischen, angewandten und bildenden Kunstprojekten, Seminaren, Werkstätten, Kursen und kulturellen Veranstaltungen, die eine Kultur des Herzens pflegen.
- das Gestalten von Vorträgen, Kinderferiencamps und Angeboten für die ganze Familie, die sich dem Heimatgedanken verbunden fühlen, indem sie Traditionen und kulturelle Besonderheiten der Region nahe bringen, wie auch durch Wanderungen in der Dahlener Heide und die Schulung der Wahrnehmung für die Einmaligkeit und Schönheit ihrer Natur.
§ 3 Steuervergünstigung
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung darf eine natürliche oder juristische Person nicht durch stiftungszweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Für den Fall der Aufhebung/Auflösung der Stiftung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine vom Beirat mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu bestimmende gemeinnützige oder öffentlich rechtliche Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel
Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Alle aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträge oder erworbenen Vermögenswerte gehören zum Stiftungsvermögen.
Zustiftungen sind zulässig und gewünscht. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu.
Das Stiftungsvermögen sowie Spenden abzgl. der Verwaltungskosten darf ausschließlich zur Verfolgung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks verwendet werden.
Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Erträgen aus dem Grundstockvermögen und den Spenden zu verfolgen. Das Grundstockvermögen ist gesondert vom übrigen Vermögen der Stiftung zu verwalten.
Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dadurch die steuerliche Begünstigung nicht gefährdet wird; zweckgebundene Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO sind möglich. Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre sind jederzeit widerruflich. Durch die Gewährung von Leistungen an einen Destinatär wird kein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung einer Leistung begründet.
§ 5 Verwaltung des Vermögens
Das Stiftungsvermögen ist vom Stiftungsträger getrennt von dessen Vermögen zu verwalten.
Der Stiftungsträger wickelt die Vergabe der Stiftungsmittel ab.
Der Stiftungsträger hat spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs einen Wirtschaftsplan vorzulegen, der die für das nächste Geschäftsjahr vorgesehene Verwendung der Erträge angibt und innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, aus dem die Verwendung der Stiftungsmittel hervorgeht.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr, soweit der Träger der Stiftung das nicht anders festlegt.
§ 7 Stiftungsorgane
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen angemessen Auslagen. Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Stiftungsrates nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 8 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
Der 1. Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt und besteht aus Frau Angela Herchenbach, Frau Sara Grasnick und Frau Jana Heistermann.
Die Mitglieder sind mit Ausnahme der Stifter für vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Stifter selbst sind auf Lebenszeit als Mitglieder bestellt.
Nach der Erstbestellung bzw. nach dem Tod der Stifter ergänzt sich der Stiftungsrat selbst durch Kooptation.
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt sich einen Vorsitzenden. Zu Lebzeiten der Stifter gilt, dass Vorsitzender stets der älteste Stifter ist.
Der Stiftungsrat kann einzelne Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassungen sind mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig. Die Einberufung der Sitzungen des Stiftungsrates erfolgt durch den Vorsitzenden.
Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsträgers und beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
Der Stiftungsträger hat auf Verlangen dem Stiftungsrat über alle Vorgänge, die dessen Zuständigkeiten betreffen, Auskunft zu erteilen und in Unterlagen Einsicht zu gewähren.
Der Stiftungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- die Entlastung des Stiftungsträgers
- Genehmigung des Wirtschaftsplans und die Überprüfung des Rechenschaftsberichts
- Beschluss von Satzungsänderungen.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind zulässig. Sie werden vom Stiftungsrat beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers.
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
Vor Satzungsänderung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 11 Auflösung, Rechtsnachfolge, Vermögensanfall
Bei Kündigung durch den Stiftungsträger wird ein neuer Rechtsträger durch die Stifter bestimmt. Dieser Rechtsträger hat das Stiftungsvermögen für satzungsgemäße Zwecke oder unmittelbar ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke i.S.d. AO zu verwenden.
Wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder die dauernde und nachhaltige Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können der Stiftungsträger und der Stiftungsrat mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats die Auflösung der Stiftung beschließen. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in § 3 bezeichnete Einrichtung, die es für satzungsgemäße Zwecke oder unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke i.S.d. AO zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Stiftung tritt am 18.03.2008 in Kraft.